Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden.
Art. 11 – Beseitigung von Beeinträchtigungen
Art. 11
Beseitigung von Beeinträchtigungen
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- SR-Nummer
- SR 451.37
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.01.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht