Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen:
fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16
Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:
für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
es sich um herrenloses Gut handelt.17
Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.