Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Artikel 197 TSchV oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Logo oder Stempel mit Namen und Adresse der Organisatorin oder des Organisators;
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Kursabsolvententin oder des Kursabsolventen;
Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung;
Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.