Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:53
Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlichen Person;
Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung;
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Praktikantin oder des Praktikanten;
Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten;
Ort, Datum, Name und Unterschrift der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters.