Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit.
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Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 61 Prüfungsentscheid 1 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit. 2 Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde. 7. Kapitel: Prüfungsvorschr