Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern64.
Art. 40 – Oberaufsicht des Bundes
Art. 40
Oberaufsicht des Bundes
- 64 Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 40 Oberaufsicht des Bundes Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd.
- SR-Nummer
- SR 455
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht