Polizeiliche Zwangsmassnahmen können zu den Zwecken nach Artikel 3 angewendet werden, soweit:
der Angehörige der Armee einen entsprechenden Auftrag erhalten hat;
es zur Erfüllung des Auftrages notwendig ist; und
der Angehörige der Armee zur Anwendung polizeilicher Zwangsmassnahmen ausgebildet wurde.