Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten und die fürdenZivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei:48
der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
den militärischen Kommandos;
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können:
der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie
Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.53
…54
Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei:
der von ihm betreuten Person;
den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person;
dem Militärärztlichen Dienst;
Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt.55