Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen:56
den Militärbehörden;
den militärischen Kommandos;
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;
den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
der Militärjustiz;
dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)58;
den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen;
den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
…
dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201563 (NDG) eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können;
der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.
Sie übermittelt der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung notwendigen Daten des PISA.65
Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:
den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;
den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;
den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.66
Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:67
den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:
soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder
sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
…
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:71
militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
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der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Nummer;
der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug.
Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.78