Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 26 Dienstleistungen Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten: a. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage; b. 20 Flugstunden. 3. Kapitel: Bordoperateure und Bordoperateurinnen / 1. Abschnitt: Milizbordoperateure u