Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten:
individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
20 Flugstunden.
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individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
20 Flugstunden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 26 Dienstleistungen Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten: a. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage; b. 20 Flugstunden. 3. Kapitel: Bordoperateure und Bordoperateurinnen / 1. Abschnitt: Milizbordoperateure u