Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Organisation des Fliegerärztlichen Instituts der Luftwaffe (FAI). 2 Das FAI ist die fachärztliche Institution des Bundes auf den Gebieten der Flugmedizin und der Flugpsychologie.