Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus.
Art. 21 – Beitrag des Bundes
Art. 21
Beitrag des Bundes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 21 Beitrag des Bundes Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus. 2. Kapitel: Ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit / 6. Abschnitt: Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten
- SR-Nummer
- SR 512.38
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht