Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.
Art. 20 – Teilnahme
Art. 2027
Teilnahme
- 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Teilnahme Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich. 2. Kapitel: Ausserdiens
- SR-Nummer
- SR 512.38
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht