Sollen im Rahmen der Unterstützungsleistung Werke erstellt werden, so sind deren Übergabe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie diese betreffende Auflagen zwischen dem Gesuchsteller, dem VBS und allenfalls beteiligten Dritten vorgängig vertraglich zu regeln.
Art. 11 – Rechte an Werken
Art. 11
Rechte an Werken
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Kosten, Rechte an Werken und Haftung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 11 Rechte an Werken Sollen im Rahmen der Unterstützungsleistung Werke erstellt werden, so sind deren Übergabe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse sowie diese betreffende Auflagen zwischen dem Gesuchsteller, dem VBS und allenfalls beteiligten Dritten vorgängig vertraglich zu regeln. 4. Abschnitt: Ko
- SR-Nummer
- SR 513.74
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.08.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht