Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:
Diese Verordnung gilt nicht für:
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die im Militärdienst oder für ausserdienstliche militärische Tätigkeiten eingesetzt werden;
militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;
im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Führerinnen;
den ETH-Bereich.13