Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr.
Art. 32 – Orientierung des Parlaments
Art. 32
Orientierung des Parlaments
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 32 Orientierung des Parlaments Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr. 5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
- SR-Nummer
- SR 514.51
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht