Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 38 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. 2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit. 9. Kapitel: Schlussbestimmungen