(Art. 18b WG)
Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
Identifikationsnummer der Lieferung;
Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
Kaliber;
Munitionstyp.