Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot.
Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.27
Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.