Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60) kann beim BWL Beschwerde geführt werden.
Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.