(Art. 38 FHG)
Die Verbuchung ist vorzunehmen:
bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
…
bei Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.