(Art. 39 FHG)
Die Genehmigung von Buchungsbelegen und die Freigabe von Zahlungen erfordern eine Doppelunterschrift. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle Ausnahmen zulassen.
Wer Buchungsbelege genehmigt und Zahlungen freigibt, bestätigt damit deren Richtigkeit.
Die Kompetenz zur Freigabe von Zahlungen kann an ein Dienstleistungszentrum der Bundesverwaltung delegiert werden.
Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn:
die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen oder Freigaben bewilligen, gewährleistet sind;
die Genehmigung oder die Freigabe nachvollziehbar ist; und
die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungs- und Freigabevorgänge sichergestellt ist.
Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung der Unterschriftenregelung gemäss diesem Artikel und gemäss den Weisungen der EFV verantwortlich. Die Umsetzung muss der Aufgaben- und Kompetenzordnung der Verwaltungseinheit entsprechen.