Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 65 Zahlungsverkehr 1 Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, mit Wirku