Gesuche um Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 1 sind an den Sozialdienst der Armee zu richten. Sofern diesem keine Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, leitet er die Gesuche mit seiner Stellungnahme an den Fondsrat zum Entscheid weiter.
Gesuche um Unterstützung nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sind an den Fondsrat zu richten.
Der Fondsrat bestimmt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen um Unterstützung und den Entscheid über Leistungen in der Geschäftsordnung.