Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 128 Strafverfolgung 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrRSR 313.0 verfolgt und beurteilt. SR 313.0 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG. 8. Titel: Strafbestimmungen