Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenz anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn:
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.
Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.