Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.
Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind.
Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden.