SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 105 – Form der Zollanmeldung Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 105Form der Zollanmeldung(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch. Vorheriger ArtikelArt. 104 – Entzug der BewilligungNächster ArtikelArt. 105a – Vereinfachte Zollanmeldung Erlass-Kontext SR 631.01 · ZV · Verordnung · Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Gliederungspfad 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang) Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.10.2024 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 105Form der Zollanmeldung(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.
Art. 105Form der Zollanmeldung(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.