(Art. 42a ZG)
Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:
eingetragen sind:
im schweizerischen Handelsregister, oder
im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und
im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.
Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.