(Art. 77 Abs. 1 ZG)
Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:
eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht137 stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder
eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz.
Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.
Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.