Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 26 Fische aus Grenzgewässern In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn: a. sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und b. die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden. 1. Titel: Grundlagen des Zollwesens / 2. Kapitel: Zollpflich