(Art. 12 und 59 ZG)
Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:
Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.