(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:
die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.