(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 119 Abs. 2 ZV)
Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.
Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.