Anhang 54
Informationssystem über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren
1. Zweck
Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob im Inland steuerpflichtige Importeurinnen und Importeure mit dem BAZG eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren abgeschlossen haben.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
Personalien der Importeurinnen und Importeure von Software-Produkten;
Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
Angaben zu den eingeführten Software-Produkten, einschliesslich des vereinbarten Durchschnittswerts;
Beginn und Ende der Vereinbarung.