Das BAZG richtet sich beim Einsatz von Personal im Ausland nach der BPV15, der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 200116 (VBPV) und sinngemäss nach der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 200217 (VBPV-EDA), soweit in Absatz 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Das BAZG kann operative Einsatz- und dienstliche Regelungen:
in internen Dienstweisungen oder einem Einsatzbefehl festlegen; oder
für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in individuellen Vereinbarungen regeln.
Für Einsätze von bis zu zwei Jahren (längerfristige Einsätze) können zu Artikel 8–20 abweichende Regelungen getroffen werden.