Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt;
in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
als Abgabepflichtiger oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt;
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder
wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft,
wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974149 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.150
Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches151 vorbehalten.