(Art. 30 MWSTG)
Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für:
Tätigkeiten von Banken;
die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;
Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;
die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;
die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;
Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.