Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 24 Fristen 1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein. 2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen. 4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager