(Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)
Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:7
verbrauchsfertig hergerichtet wurden;
aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.
Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.