Pauschalbeiträge werden Kantonen ausgerichtet, die über ein kantonales Tabakpräventionsprogramm verfügen, das den Grundsätzen entspricht, die in einer nationalen Strategie im Bereich der Tabakprävention festgelegt sind.
Art. 10 – Voraussetzungen
Art. 10
Voraussetzungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 10 Voraussetzungen Pauschalbeiträge werden Kantonen ausgerichtet, die über ein kantonales Tabakpräventionsprogramm verfügen, das den Grundsätzen entspricht, die in einer nationalen Strategie im Bereich der Tabakprävention festgelegt sind. 3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräven
- SR-Nummer
- SR 641.316
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.06.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht