(Art. 17 BStG)
Die Steueranmeldung muss dem
BAZG
auf amtlichem Formular eingereicht werden.
Auf die Verwendung des amtlichen Formulars kann mit Bewilligung des
BAZG
verzichtet werden, wenn die Angaben inhaltlich dem amtlichen Vordruck entsprechen.
Unter der gleichen Voraussetzung kann das
BAZG
die elektronische Steueranmeldung bewilligen.