Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet (Zollgebiet) hergestellt oder in dieses eingeführt wird. 2 Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen