Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet (Zollgebiet) hergestellt oder in dieses eingeführt wird.
Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes.
Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet (Zollgebiet) hergestellt oder in dieses eingeführt wird.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet (Zollgebiet) hergestellt oder in dieses eingeführt wird. 2 Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen