Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind:
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 27074);
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709);
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle); anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle (Tarifnummer 2710);
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711);
zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).
Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:
Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1;
Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902);
acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905);
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909);
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle;
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814;
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817);
Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824;
Biodiesel und Mischungen der Zolltarifnummer 3826;
andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
«Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag;
«Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird;
«zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern;
«erneuerbarer Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.