Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese.
Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
das darin genannte Fahrzeug veräussert wird;
die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.