Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.
Art. 15 – Steuerbefreiung
Art. 15
- 23 SR 192.12
- 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 15 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007SR 192.12 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200
- SR-Nummer
- SR 642.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht