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Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 1.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Art. 15 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007SR 192.12 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200