Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden.
Art. 200 – Kantonale Stempelabgaben
Art. 200
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 200 Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen Stempelabgaben entrichtet werden. Achter Teil: Schlussbestimmungen / Zweiter Titel: Kantonale Stempelabgaben
- SR-Nummer
- SR 642.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht